Argumentationshilfen

Gleichbehandlung oder Gleichberechtigung

Im Internet gibt es dazu ein wunderbares Bild um den Unterschied zwischen Gleichbehandlung und Gleichberechtigung deutlich zu machen. Ein Vater steht mit seinen beiden Söhnen vor einem blickdichten Zaun, hinter dem ein Fußballspiel stattfindet. Der Vater kann über den Zaun schauen, seine Söhne nicht. Auf einem zweiten Bild, gleiche Szene, stehen alle auf einer gleich hohen Kiste. Der Vater kann weiterhin dem Spiel zuschauen, sein größerer Sohn auch, aber der kleine Sohn immer noch nicht. Es sind alle gleich behandelt, können aber nicht gleichberechtig teilhaben.

 

Nach dem Brockhaus ist Gleichbehandlung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, nachdem "Personen, die sich in gleicher Rechtslage befinden, gleich zu behandeln sind". Wichtig ist dabei der Einschub "die sich in gleicher Rechtslage befinden". In der politischen Diskussion wird häufig argumentiert, dass Massnahmen für Menschen mit Behinderungen deshalb unangemessen wären, weil auch andere Personengruppen Interessen hätten und man deshalb alle gleich behandeln müsse. Unterstützt wird die Begründung häufig mit einem Verweis auf das Verwaltungsrecht, weil dort durch Ausübung gleichen Ermessens eine Gleichbehandlung angestrebt wird. Diese Argumentation ist allerdings falsch und widerspricht dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

 

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die von Deutschland 2009 ratifiziert wurde, legt eine volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben fest. Dabei ist das Maß für das gesellschaftliche Leben durch die jeweilige Gesellschaft, in der die Menschen mit Behinderungen leben, geprägt, wobei die allgemeinen Menschenrechte immer einzuhalten sind. Wenn also Menschen mit Behinderungen aufgrund ihres jeweiligen Handicaps nicht gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, muss die Gesellschaft, vertreten durch die staatlichen Institutionen, durch entsprechende Massnahmen die Teilhabemöglichkeit sicherstellen, denn nicht nur durch die UN-BRK sondern auch durch das Grundgesetz (GG) ist eine Benachteiligung aus Gründen von Behinderungen verboten.

 

Menschen mit Behinderungen werden aber häufig an einer Teilhabe gehindert. Es ist deshalb also gerade nötig Menschen mit Behinderungen ungleich zu  behandeln, um eine gleichberechtigte Teilhabe gewährleisten zu können. 


Angemessenheit von Massnahmen

Große Verwirrung gibt es immer bei Diskussionen um die Angemessenheit von Massnahmen. Grundsätzlich ist man schnell einig, dass Massnahmen immer angemessen sein müssen und nicht überdimensioniert sein dürfen. Die eine Gruppe von Diskutanten stellt mit diesem Grundsatz der Angemessenheit allerdings die Umsetzung von Massnahmen für Menschen mit Behinderungen in Frage. Auch diese Argumentation ist nicht richtig. Nach der UN-BRK, dem GG und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dürfen Menschen nicht benachteiligt werden. Es steht nirgendwo der Zusatz dabei "wenn genug Geld da ist". Wenn z.B. ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht barrierefrei zugänglich ist, obwohl es eine öffentliche Einrichtung beheimatet, dann ist die barrierefreie Zugänglichkeit herzustellen. An dieser Stelle darf keine Angemessenheitsprüfung den Grundsatz in Frage stellen. Erst bei der Umsetzung von Massnahmen muss auf die Angemessenheit (i.d.R. sind es Kosten) der geplanten Lösung (z.B. Aufzug, Plattformlift oder Rampe) geachtet werden. 

 

Gerade diese Unterscheidung, welche Angemessenheit man meint, muss bei Diskussionen herausgearbeitet werden, um fundamentale Oppositionshaltung zu entlarven. 


Zusatzaufwand für Verwaltung

Häufiger Kritikpunkt von Menschen mit Behinderungen ist das Handeln von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Verwaltungen und Leistungsträgern. Wenn man dann die Organisationen direkt anspricht, bekommt man sehr häufig zu hören, alle Mitarbeiter und Führungskräfte wären sehr überlastet und könnten deshalb nicht noch zusätzliche Aufgaben übernehmen. Diese Argumentation wird einem sehr gern von Führungskräften einer Verwaltung entgegengehalten, wenn es z.B. um die Umsetzung von Maßnahmen aus einem Aktionsplan geht. Dieser Argumentation steht man als Vertreter von Menschen mit Behinderungen erst einmal sehr verständnisvoll gegenüber, weil man selber solche Überlastungssituationen schon einmal erlebt hat. Erst bei einem zweiten Hinsehen erkennt man, dass die Aussagen nicht haltbar sind. Führungskräfte haben grundsätzlich drei Möglichkeiten der Einflussnahme auf die zu erledigende Arbeit. Entweder schaffen sie weitere Bearbeitungskapazitäten oder sie stellen sicher, dass die Arbeitsprozesse schneller erledigt werden. Die dritte Möglichkeit besteht in einer anderen Prioritätensetzung. Letzteres wird bei Diskussionen häufig vergessen. Da das Grundgesetz eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung verbietet, kann die Erledigung von Massnahmen für Menschen mit Handicaps nicht am Ende einer Prioritätenliste stehen, weil zufällig der Anspruch erst später deutlich gemacht worden ist. Natürlich führt diese Vorgehensweise dazu, dass andere Aktivitäten „hinten runterfallen“, wie man landläufig sagt, dass darf aber nicht für die Belange von Menschen mit Behinderungen gelten.


Angemessene Vorkehrungen

Der Begriff der angemessenen Vorkehrungen ist durch die UN-Behindertenrechtskonvention entstanden. Er beschreibt, vereinfacht gesagt, den Sachverhalt, dass auch ein Untätigsein bei der Abschaffung von Barrieren eine Behinderung darstellt. Es gibt somit nicht nur einen Handlungsbedarf, sondern einen Handlungszwang zur Abschaffung von Barrieren. Dazu gibt es ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer, das eine Bewertung dieses eigenständigen Rechtes vornimmt. Das Gutachten finden Sie hier:


Zusatzkosten für barrierefreien Wohnungsbau vs. Bezahlbarkeit

In vielen Publikationen werden die erforderlichen Zusatzkosten für die Schaffung einer Barrierefreiheit von Wohnungen in unterschiedlicher Höhe angegeben und auch unterschiedlich seriös ermittelt. Aber allen gleich ist die Aussage, dass die Schaffung von Barrierefreiheit Zusatzkosten entstehen lässt. Diese Zusatzkosten werden dann häufig im Zusammenhang mit Zusatzkosten für energetische Massnahmen genannt und - in letzter Zeit verstärkt - ein Widerspruch zur Bezahlbarkeit von Wohnraum hergestellt. Rein vordergründig kann man dieser Argumentation folgen, aber bei genauerer Betrachtung ist sie nicht haltbar.

 

Der Gedankenfehler liegt in der vermeintlichen Vergleichbarkeit der Mehrkosten für energetische Massnahmen und zur Herstellung von Barrierefreiheit. Es gibt keine zwingende Argumentation dafür, dass Gebäude energetisch ertüchtigt werden müssen, um CO2-Emission zu reduzieren. Dies könnte auch bei der Energieerzeugung erfolgen, ohne dafür Gebäude dämmen zu müssen. Es gibt allerdings eine politische Entscheidung, den Ausstoss von CO2 dadurch zu reduzieren, indem man die „Energieverluste“ eines Gebäudes durch Dämmung vermindert. Die zweite Argumentation verfolgt den Ansatz der Reduktion von CO2 durch Energieeinsparung und dadurch - quasi als gewünschter Nebeneffekt - auch eine Reduktion von Nebenkosten für Mieter.

 

Aber auch eine Reduktion der Nebenkosten könnte durch den Staat - z.B. durch Reduktion der Energiesteuern u.ä. - anderweitig erzielt werden. Aber auch in diesem Fall gibt es die politische Vorgabe, Energieeinsparung zu fordern und zu fördern.

 

Das Grundrecht von Menschen mit Behinderungen, dass sie nicht benachteiligt werden dürfen, ist aber kein politischer Beschluss. Es ist die präzise Ausgestaltung bestehender Menschenrechte für Menschen mit Handicaps. Ein Menschenrecht auf der einen Seite und politische Beschlüsse auf der anderen Seite als gleichwertig hinsichtlich einer „Kostenentstehungsverantwortung“ darzustellen, entspricht weder dem Gedanken der UN-Behindertenrechtskonvention noch dem Grundgesetz.

 

Es ist aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sicherlich sinnvoll, ein Verfahren zu finden, dass diese Kosten auf ein Minimum senkt, aber der Grundsatz der Schaffung von Barrierefreiheit in Wohngebäuden darf dadurch nicht infrage gestellt werden.